Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen
Für die Verhandlungen im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen werden die vom Rat am 20. Februar 1995 angenommenen Verhandlungsrichtlinien (Ratsdokument Nr. 4976/95) maßgeblich sein. Die von den Vertragsparteien festzulegenden Bestimmungen werden auf dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) sowie auf den Bestimmungen des bestehenden Veterinärabkommens aufbauen und neue Disziplinen für den Pflanzenschutz einführen, ferner wird ein bilaterales Forum zur Verbesserung des Dialogs und der Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fragen geschaffen.
In den unter das bestehende Veterinärabkommen zwischen der EU und den USA fallenden Bereichen sollten die einschlägigen Bestimmungen als Ausgangspunkt der Verhandlungen betrachtet werden. Die Bestimmungen des Kapitels über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen werden auf den wesentlichen Grundsätzen des SPS-Übereinkommens der WTO aufbauen, unter anderem auf dem Erfordernis, dass die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen beider Seiten auf wissenschaftlichen Grundsätzen und internationalen Normen oder naturwissenschaftlichen Risikobewertungen beruhen müssen, während das Recht der Parteien anerkannt wird, Risiken gemäß dem Schutzniveau, das jede Seite für erforderlich hält, zu bewerten und zu bewältigen, insbesondere wenn die wissenschaftlichen Belege unzureichend sind, aber nur insoweit angewandt werden, wie dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig ist, und auf transparente Weise und ohne unnötige Verzögerungen entwickelt werden müssen. Das Abkommen sollte auch darauf abzielen, Mechanismen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, mit denen unter anderem Gleichwertigkeit im Bereich des Tierschutzes erörtert wird, einzuführen. Mit dem Abkommen sollte nach Möglichkeit vollständige Transparenz bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Handel erzielt werden, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Bestimmungen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit, der Durchführung der Vorabregistrierung lebensmittelerzeugender Unternehmen, der Vermeidung der Anwendung der Vorabfertigung, der Anerkennung des Status der Parteien als kranheitsfrei und schadorganismenfrei und des Grundsatzes der Regionalisierung in Zusammenhang mit Tierkrankheiten und Schadorganismen von Pflanzen.